Leasing

Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber seinen Bedarf an z.B. IT-Komponenten über Leasingverträge zu finanzieren, stellt dies einen öffentlichen Auftrag gemäß § 103 Abs. 1 GWB dar.

Diese öffentlichen Aufträge müssen demnach mittels der Unterschwellenvergabeordung (UVgO) bzw. im Oberschwellenbereich nach der Vergabeverordnung (VGV) im Wettbewerb ausgeschrieben werden.

In der Praxis kann nun zwischen mehreren alternativen Vorgehensweisen unterschieden werden:

  • Leasingrahmenvertrag

  • Projektleasing

    • Losweise Vergabe

    • Gemischte Vergabe

 

Welche Form für Ihren konkreten Fall in Betracht kommt, müssen Sie anhand der folgenden Beschreibungen zu den Eigenschaften sowie den Vorteilen als auch den Nachteilen der einzelnen Alternativen bewerten.

Leasingrahmenvertrag

Der Leasingrahmenvertrag ist eine spezielle Form der aus dem Vergaberecht bekannten Rahmenvereinbarung. Dieses rechtliche Rahmenwerk definiert alle Bedingungen (z.B. Leistungsmerkmale, Preise, Laufzeiten, usw.) zu denen der öffentliche Auftraggeber die Dienstleistung (Leasing) des Auftragnehmers in Anspruch nehmen kann.

Während der Laufzeit dieses Leasingrahmenvertrags kann nun der öffentliche Auftraggeber alle Beschaffungen über die dort vereinbarten Leasingkonditionen durch den Auftragnehmer finanzieren lassen.

Die Vorteile liegen klar auf der Hand:

  • In der Regel werden wesentlich bessere Leasingfaktoren durch das Ausschreiben von Leasingrahmenverträgen erzielt (höheres Leasingvolumen).

  • Einmal Leasingkonditionen am Markt abrufen und bis zu 4 Jahre (max. Laufzeit des Leasingrahmenvertrags) darauf zurückgreifen.

  • Einzelne Beschaffungen können unkompliziert und flexibel über die bestehenden Leasingkonditionen finanziert werden.

  • Interne Verwaltung der Leasingverträge reduziert sich enorm durch die Reduzierung der möglichen Leasinggeber über die Laufzeit des Leasingrahmenvertrags.

Projektleasing – Losweise Vergabe

Im Gegenteil zum Leasingrahmenvertrag wird beim Projektleasing bei jeder einzelnen Beschaffung parallel das dazugehörende Leasing bzw. die Leasingkonditionen am Markt abgefragt. Bei der losweisen Vergabe stellt sich die Konstellation wie folgt dar:

Der öffentliche Auftraggeber hat vor IT-Komponenten mittels eines „Offenen Verfahrens“ nach VGV auszuschreiben und durch ein Leasingunternehmen finanzieren zu lassen.

Die Ausschreibung wird in diesem Fall in mindestens zwei Lose aufgeteilt (dies entspricht auch dem Gebot der losweisen Vergabe § 97 Abs. 4 GWB).

Los Nr. 1 ist das sogenannte Fachlos und enthält sämtliche Informationen und Bedingungen zu den zu beschaffenden IT-Komponenten. Hier liefern sich die fachlichen Experten (Systemhäuser, IT-Dienstleister) einen Wettbewerb um den Zuschlag.

Los Nr. 2 ist folglich das Finanzierungslos und beinhaltet alle notwendigen Konditionen, um es Leasingunternehmen zu ermöglichen ein Angebot abzugeben und damit die zu beschaffenden IT-Komponenten aus Los Nr. 1 zu finanzieren.

Vorteile:

  • Es wird ein maximaler Wettbewerb durch Trennung des Fachloses von der Finanzierung erreicht

  • Es werden höchstwahrscheinlich jeweils bessere Konditionen pro Los erreicht.

  • Durch die parallele Vergabe der beiden Leistungen werden eventuelle steuerrechtliche Thematiken z.B. „unechtes Sale and lease back“ vermieden.

Nachteile:

  • Es wird ein Leasinggeber pro durchgeführte Beschaffung ermittelt. Dadurch kann es vorkommen, dass Sie erhöhten Aufwand durch unterschiedliche Leasinggeber haben werden. Dies spricht auch für ein komplizierteres Assetmanagement.

  • Im Vergleich zum Leasingrahmenvertrag ist das zu finanzierende Leasingvolumen wesentlich geringer und damit die zu erzielenden Leasingfaktoren relativ schlechter.

Projektleasing – Gemischte Vergabe

Bei dieser Form des Projektleasing wird der Beschaffungsgegenstand inkl. der Dienstleistung zur Finanzierung als Gesamtauftrag ausgeschrieben.

Die Bieter werden dadurch gezwungen beide Leistungen, also z.B. IT-Komponenten und die Finanzierung, zusammen anzubieten. In der Praxis gibt es dann zwei Alternativen für die interessierten Bieter:

  1. Ein Leasinggeber tritt als Generalunternehmer auf und nimmt sich für die tatsächlichen fachlichen Leistungen einen Nachunternehmer

  2. Ein Leasinggeber wird für die Finanzierung als Nachunternehmer verpflichtet.

 

Vorteile:

  • Beide Leistungen (Liefer- und Dienstleistungen, Finanzierung mittels Leasing) kommt aus einer Hand und damit gibt es nur einen Vertragspartner

Nachteile:

  • Der Markt wird durch das Ausschreiben beider Leistungen (Liefer- und Dienstleistungen, Finanzierung mittels Leasing) eingeschränkt, da kein Leasinggeber bzw. ein fachlicher Bieter nur auf seine relevanten Leistungen anbieten kann.

  • Für die Bieter bedeutet das in der Angebotserstellung einen erheblichen Mehraufwand und dies resultiert eventuelle in mehr nicht form- oder fristgerecht eingegangene Angebote.

  • Die zu erreichenden Konditionen (Leasingfaktor) werde im Vergleich zu einer losweisen Vergabe relativ schlechter ausfallen.

 

Wenn Sie unsicher sind, welche Form der Ausschreibung Sie wählen sollen und wie Sie das Thema Leasing anpacken wollen, sprechen Sie uns unverbindlich an.

Wir helfen Ihnen gerne weiter und platzieren auch Ihr Ausschreibungsvorhaben erfolgreich am Markt.

Für uns ist das Thema Leasing nichts neues. Wir arbeiten laufend and Vergabeverfahren zu den Themen Leasingrahmenvertrag und Projektleasing.

Hier ein Auszug aus unseren Referenzen zum Thema Leasingrahmenvertrag und Projektleasing:

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